Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens
Karl Binding




Karl Binding, Alfred Hoche

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens / Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage




Karl Binding †

Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme eines Toten.

Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe getragenen Nachdenkens gewesen sind.

Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig stimmender Besitz bleiben.



    Freiburg i. Br., den 10. April 1920.
    Hoche.




I

Rechtliche Ausführung




von


Professor Dr. jur. et phil.Karl Binding


Für die zweite Auflage durchgesehen


von Paul Binding

Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern, die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und sozialen Anschauungen«.[1 - Jost, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.]



Sie geht dahin: soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach heutigem Rechte – vom Notstand abgesehen – , auf die Selbsttötung des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem Umfange?


Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut werden.

Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht. Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende Recht bilden: wieweit ist denn heute – wieder vom Notstande abgesehen – die Tötung der Menschen freigegeben, und was muß denn darunter verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung von Tötungsrechten.

Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.

Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.




I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme daran


I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden – das ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. Insoweit ist er der geborene Souverän über sein Leben.

Das Recht – ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom Leben auferlegten Traglast zu bestimmen – bringt diesen Gedanken scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit seinem Leben ein Ende zu machen.[2 - In der Sprache der Stoa sagt Seneca: Licet eo reverti, unde venisti. Ep. LXX.] Nach langer höchst unchristlicher Unterbrechung dieser Anerkennung – von der Kirche gefordert, gestützt auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual stürbe[3 - Vgl. Montesquieu in seiner wundervollen Lettre LXXVI seiner Lettres Persanes: Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent? Gut auch Jost a. a. O. S. 36.], – dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt, von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.

II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen ablöse – , daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender klar erkannt werde.

Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen heute nebeneinander her – beide übereinstimmend nur darin, daß sie falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit münden.[4 - Friedrichs II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.]

1. Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt, qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil Übertretung des Verbotes der Menschentötung.[5 - S. bes. Feuerbach, Lehrb. § 241; Heffter, Lehrb. § 227; Lion, Goltd. Arch. VI S. 458; Schütze, Nothwend. Theilnahme, S. 288 ff.]

Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des Selbstmordes versagen.

Alle religiösen Gründe besitzen für das Recht aus doppeltem Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.

Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (Gaupp) Behauptung, sie sei stets eine unsittliche Handlung und so verstehe sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6 - So natürlich Jarcke, Handbuch I S. 108. Hepp, Versuche, S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. Lion, GA. VI S. 459. – Auch Berner, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. – Ebenso noch in ganz junger Zeit die Diss. von Nohr, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord, Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note 27 (#cn_26).]

Schon der »harte und lieblose« Name Selbstmord[7 - So treffend Hoche, Vom Sterben, S. 25.] für die eigene Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8 - Sehr merkwürdig die Mitteilungen Gaupps, Selbstmord, 2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle versuchten Selbstmordes. Nur eine einzige Person unter den 124 sei psychisch ganz gesund gewesen.] Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder, die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit oder elender Feigheit herabsinken können.[9 - Sehr richtig sagt Jost a. a. O. S. 50: »Ein bestimmtes moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von Gaupp, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« – Wenn Hoche, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu weit. Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf. Vortrefflich ist Hoches Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten, unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an Goethe-Faust zu denken.] Ja es gibt unterlassene Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen Tadel verdienen.

Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.

Der Beweis der Widerrechtlichkeit der Selbsttötung könnte nur aus dem exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10 - Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der Selbsttötung gar nichts zu tun.] Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet ist.[11 - Schütze, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten S. 12, 13 (#Ref_12_13).] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht Feuerbach, aber in der unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt – der Neugeborene tritt aber doch nicht ein! – , verpflichtet dem Staat seine Kräfte und handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig raubt«.[12 - S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). – Recht interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, Pufendorf, De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX, wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder in legem naturae peccasse est censendus… Multos quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros excusat.] Das ist offenbar eine nichtssagende petitio principii.

Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles Beweismaterial,[13 - Es fällt doch sehr auf, daß v. Liszt, VDBT V S. 10, offenbar den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich v. Liszt aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4. – Auf v. Liszts Definition gestützt behandelt Elis. Rupp, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die Selbsttötung neben Kindestötung und Tötung auf Verlangen als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. – Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung durch Kohler, GA. XLIX S. 6 (es fehle nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III S. 227 N. 17.] sondern es fällt auch heutzutage keinem Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein, in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.

Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14 - Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für den Gestorbenen Selbsttötung oder für den Davongekommenen Selbsttötungsversuch war, die aber für den Teilnehmer stets Tötung eines Dritten ist.] unter der Voraussetzung verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer« dogmatisch gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15 - De lege lata allerdings dann, wenn das Gesetz für die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u.] denn sie handeln widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift, wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.

In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört, ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht nicht zustünde.

2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: die Selbsttötung ist Ausübung eines Tötungsrechtes. Auch sie findet in den Quellen nicht die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.

So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder auf Leben oder am Leben oder gar über das Leben – alle drei Auffassungen sind gleich verkehrt – , und kraft dieses Besitzrechtes darf er das Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also ein Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst,[16 - S. etwa Montesquieu, Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné. – Vgl. etwa noch Abegg, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von Hiller, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die Diss. von Scharnow, Über die strafrechtliche Behandlung der Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.] ja kann dieses vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17 - Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.]

Lasse ich das ganz unmögliche Recht auf oder am oder über das eigene Leben einmal auf sich beruhen – ganz gut dagegen E. Rupp S. 15 – , so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden, daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der Rechtsordnung generell als ihr konform, ihr förderlich erscheinen. Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts wegen. Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja, sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.

Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich,

a. daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner rechtmäßigen Tat zu hindern;

b. daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;

c. daß, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, die mit seiner beachtlichen Einwilligung handeln – aber allerdings nur diese – , gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr besitzen.

Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich verantwortlich.[18 - Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise eine einheitliche Beurteilung.]

Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls als rechtmäßige Tötungshandlung betrachtet werden.[19 - Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar – letzteres sogar in zu weitem Umfange.]

III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, ihn als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen.[20 - Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so vielfach mißverstandenen unverbotenen Handlung schärfer heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.] Diese Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen könne.«[21 - S. mein Handbuch I S. 699.]

Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.[22 - »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen des Lebens gelassen haben, – sollte diese ein Mensch dem andern verkümmern können?« Lessing, Philotas.]

Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:

1. Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst. Nur seine Handlung gegen sich selbst ist unverboten.

2. Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar; denn das Verbot untersagt nur die Tötung des Nebenmenschen, und daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.

3. Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist also widerrechtlich,[23 - Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt. Das »kann« besagt: de lege ferenda, das »muß« besagt: de lege lata, falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24 - Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl. auch Kohler, Studien I S. 144 ff.][25 - Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog. Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen Stooß und v. Liszt, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens. Töten A und B als Mittäter den B, so ist A Täter des Mordes, Totschlags oder der fahrlässigen Tötung an B: zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt und muß auch de lege lata zu voller Verantwortung gezogen werden. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des Getöteten, so greift § 216 Platz.Dem Täter vollständig gleich steht der Urheber, der den Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. Er hat widerrechtlich einen Dritten getötet. Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen verstanden.Die Beihilfe zum Selbstmord bedarf, um strafbar zu werden, stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten Gesetzbüchern, dürfte aber nirgends fehlen. Man denke doch an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder von Selbstmordsüchtigen. Das Recht hat doch wahrlich nicht den geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch das Reichsstrafgesetzbuch, schweigen sich darüber aus. Keines stellt – wie es sich gehört – die Anstiftung oder die Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme Braunschweig § 148; Baden § 208; Thüringen A. 121; Sachsen 1855 und 1868 A. 158; Hamburg A. 121. – Die Motive des deutschen Vorentwurfs von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich: »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. – Der Gegenentwurf von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu Motive S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines Dritten ist. – Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den Österreich. Entwurf von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). – Der Schweizerische Entwurf von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord »aus selbstsüchtigen Beweggründen« mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.]

4. Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten. Ganz ohnmächtig ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26 - Falsch behauptet v. Liszt, Lehrb. S. 160: »Die Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten begangene Handlung.« Ebenso Hiller a. a. O. S. 13.Dazu Binding-Festschrift II S. 291.]

5. Ist ihm die Handlung unverboten, so darf ihn niemand daran hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27 - Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. Olshausen zu § 240 N. 12 Abs. 3. – Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (RSpr. I S. 173). Ganz abwegig die oben Note 6 (#cn_5) zitirte Dissertation von Nohr. – Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.]

Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist optima fide und gehen dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist unterläßt.[28 - S. Gaupp, Über den Selbstmord.]

IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind, ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.

Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen Gläubigern entziehen will.




II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie in richtiger Begrenzung


Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine Tötung Dritter, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich noch nicht verfolgt worden ist, bildet die Herbeiführung der sog. Euthanasie.

I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der »Sterbehilfe«[29 - S. Kaßler, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; Köhler, Lehrb. des Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist sehr zu Unrecht von einem »Recht auf oder zur Sterbehilfe« die Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein Recht des Hilfreichen.] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere Betrachtung die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch eine schmerzlosere andere. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.

II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder ihr Unverbotensein – denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme kann unmöglich gesprochen werden – ist derselbe m. E. ganz unnötige Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen – richtiger des auf Heilung abzielenden – scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit, besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30 - Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 ff. hatte ich zu Unrecht von einem ärztlichen Berufsrecht gesprochen.]

Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der Wunde, die ihn quält, sicher und zwar alsbald bevor, so daß der Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in Betracht fällt. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem beschränkten Pedanten gesprochen werden.

Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht – bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende Lebensverkürzung vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe unzulässig ist.

III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert, als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus hat. Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«, sondern nur eine Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren Vernichtung nicht mehr gelingen kann: es ist in Wahrheit eine reine Heilhandlung. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31 - Mein Handbuch I S. 803. S. auch Hoche, Vom Sterben, S. 17: »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres Sterben beschieden ist. Es ist eine unerläßliche Forderung der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine Verkürzung des Lebens bedeuten darf.«]

Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit keine Rede mehr sein.

Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln können!

IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern um unverbotenes Heilwerk von segensreichster Wirkung für schwer gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.

So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.[32 - Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst Oppenheim, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig dagegen Kaßler, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. – Mit Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn Beling fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?) Beling, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit Wachenfeld, Lehrbuch S. 302. – Vgl. die folgenden Noten.]

Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar nicht an. Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33 - Schon deshalb ist die Ausführung von M. E. Mayer, Allgemeiner Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt Mayer aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (sic!) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt, »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.]

Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus unverboten sind.[34 - Köhler ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebensverkürzung um etwa 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« – Unnötig ist wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.]

Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich machen.[35 - Viel zu eng im Ausdruck Köhler, a. a. O. S. 401.]




III. Ansätze zu weiterer Freigabe


Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß, und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf – einerlei ob der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.

Eine weitere Freigabe könnte also nur eine Freigabe der Tötung des Nebenmenschen sein. Sie würde bewirken, was die Freigabe des Selbstmordes nicht bewirkt: eine echte Einschränkung des rechtlichen Tötungsverbotes.

Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von dem Recht auf den Tod geprägt.[36 - So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen Schrift von Jost, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet, daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). – Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von Dr. Elisabeth Rupp, Stuttgart 1913.]

Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden, sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet werden.[37 - Sehr übel spricht Hiller, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7). Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander zu verfügen« (S. 8). – So folgt eine juristische Unmöglichkeit der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.]

Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.

I. Es ist bekannt, daß die Römer die Tötung des Einwilligenden straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der l. 1 § 5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem fit, die sich lediglich auf das römische Privatdelikt der injuria bezog, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung. Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung könne also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.

Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert W. v. Humboldt (Gesamm. W. VII S. 138), Henke und Wächter, später besonders Ortmann, Rödenbeck, Keßler, Klee, E. Rupp.[38 - Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I S. 710 N. 11. S. E. Rupp, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.] Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216 werden.[39 - Seiner Bekämpfung ist die Schrift von E. Rupp gewidmet.]

II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an die Einwilligung in die Verletzung an,[40 - Baden § 207 und Hamburg A. 120 sprechen geradezu von der Tötung Einwilligender.] die im Interesse ihrer klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum Verlangen der Verletzung gesteigert wurde.[41 - Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie selbstverständlich, ein ernstes Verlangen; außerdem ein ausdrückliches Verlangen: Sachsen 1838 A. 125; Württ. A. 239; Braunschweig § 147; Thüringen A. 120; Sachsen 1855 u. 1868 A. 157; Lübeck § 145; Hamburg A. 120; Reichsstrafgesetzbuch § 216; oder ein bestimmtes Verlangen: Hessen A. 257 – Nassau A. 250; Baden § 207. – Der deutsche Entwurf v. 1909 § 215 und der Gegenentwurf § 255 begnügen sich mit dem »dringenden Verlangen«. Der Entwurf von 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »ausdrückliches und ernstliches Verlangen«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!]

Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund, die Tötung auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen – Verbrechen natürlich nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[42 - Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S. 33 ff. und v. Liszt, VDBT. V S. 127 ff. – S. auch E. Rupp a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von Holdheim, Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.]

Es hat damit begonnen das Preußische Landrecht T. II Tit. 20 § 834.[43 - Worin derselben Strafe höchst unzweckmäßig unterstellt werden Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord, einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu haben.« – An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher Verwandtschaft. S. z. B. v. Liszt a. a. O. V S. 131. Es ist das nur insofern richtig – und gerade in diesem Sinne wird die Behauptung regelmäßig nicht genommen – , daß diese Handlungen alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen. Insoweit richtig v. Liszt a. a. O. S. 138: Der Parallelismus zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. – Aber die sog. »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe Verschiedenheit!] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht schon das Bayrische v. 1813, sondern zuerst das Sächsische v. 1838.[44 - Vgl. Note 40 (#cn_40) oben S. 20.] Auch das Preußische verhielt sich ablehnend, ebenso von seinen Nachfolgern das Oldenburgische v. 1858 und das Bayrische v. 1861, nicht aber das Lübische (s. § 145).

Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.

Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den dritten Entwurf des Norddeutschen Strafgesetzbuchs – die beiden ersten hatten wirklich geschwiegen! – die Tötung des den Tod ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das Verlangen gerichtet war, als selbständiges Tötungs-»Vergehen« aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.

Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden Strafmilderungsgrundes unter.

Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung erst ihre furchtbare Schwere erlangt.

Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen, wenn die Handlung aus Mitleiden verübt wird. Aber notwendig ist dies zur Strafmilderung gar nicht – weder nach theoretischem Gesichtspunkte, noch de lege lata. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung de lege lata nicht.

Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum Verlangen oder gar zum ausdrücklichen Verlangen zwingt, die Tötung des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;

2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten und des lebensunwerten Lebens;

3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. – Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher klar erkannt.

Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das Württembergische v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen: nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an » einem Todkranken oder tödlich Verwundeten«.[45 - Württemberg sind gefolgt: Braunschweig § 147; Baden § 207; Thüringen A. 120; Hamburg A. 120. v. Liszt befürwortet a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur unter der Voraussetzung, daß sie an hoffnungslos Erkrankten von Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«, begangen ist.]

Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten Strafschutz nicht mehr verdient, und daß das Verlangen seiner Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.

Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!




IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen für die Freigabe der Tötung Dritter?


Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen, somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl behaupten: es stünde zurzeit de lege ferenda




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notes



1


Jost, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.




2


In der Sprache der Stoa sagt Seneca: Licet eo reverti, unde venisti. Ep. LXX.




3


Vgl. Montesquieu in seiner wundervollen Lettre LXXVI seiner Lettres Persanes: Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent? Gut auch Jost a. a. O. S. 36.




4


Friedrichs II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.




5


S. bes. Feuerbach, Lehrb. § 241; Heffter, Lehrb. § 227; Lion, Goltd. Arch. VI S. 458; Schütze, Nothwend. Theilnahme, S. 288 ff.




6


So natürlich Jarcke, Handbuch I S. 108. Hepp, Versuche, S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. Lion, GA. VI S. 459. – Auch Berner, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. – Ebenso noch in ganz junger Zeit die Diss. von Nohr, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord, Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note 27 (#cn_26).




7


So treffend Hoche, Vom Sterben, S. 25.




8


Sehr merkwürdig die Mitteilungen Gaupps, Selbstmord, 2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle versuchten Selbstmordes. Nur eine einzige Person unter den 124 sei psychisch ganz gesund gewesen.




9


Sehr richtig sagt Jost a. a. O. S. 50: »Ein bestimmtes moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von Gaupp, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« – Wenn Hoche, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu weit. Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf. Vortrefflich ist Hoches Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten, unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an Goethe-Faust zu denken.




10


Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der Selbsttötung gar nichts zu tun.




11


Schütze, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten S. 12, 13 (#Ref_12_13).




12


S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). – Recht interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, Pufendorf, De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX, wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder in legem naturae peccasse est censendus… Multos quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros excusat.




13


Es fällt doch sehr auf, daß v. Liszt, VDBT V S. 10, offenbar den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich v. Liszt aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4. – Auf v. Liszts Definition gestützt behandelt Elis. Rupp, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die Selbsttötung neben Kindestötung und Tötung auf Verlangen als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. – Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung durch Kohler, GA. XLIX S. 6 (es fehle nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III S. 227 N. 17.




14


Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für den Gestorbenen Selbsttötung oder für den Davongekommenen Selbsttötungsversuch war, die aber für den Teilnehmer stets Tötung eines Dritten ist.




15


De lege lata allerdings dann, wenn das Gesetz für die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u.




16


S. etwa Montesquieu, Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné. – Vgl. etwa noch Abegg, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von Hiller, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die Diss. von Scharnow, Über die strafrechtliche Behandlung der Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.




17


Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.




18


Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise eine einheitliche Beurteilung.




19


Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar – letzteres sogar in zu weitem Umfange.




20


Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so vielfach mißverstandenen unverbotenen Handlung schärfer heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.




21


S. mein Handbuch I S. 699.




22


»Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen des Lebens gelassen haben, – sollte diese ein Mensch dem andern verkümmern können?« Lessing, Philotas.




23


Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.




24


Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl. auch Kohler, Studien I S. 144 ff.




25


Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog. Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen Stooß und v. Liszt, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens. Töten A und B als Mittäter den B, so ist A Täter des Mordes, Totschlags oder der fahrlässigen Tötung an B: zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt und muß auch de lege lata zu voller Verantwortung gezogen werden. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des Getöteten, so greift § 216 Platz.

Dem Täter vollständig gleich steht der Urheber, der den Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. Er hat widerrechtlich einen Dritten getötet. Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen verstanden.

Die Beihilfe zum Selbstmord bedarf, um strafbar zu werden, stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten Gesetzbüchern, dürfte aber nirgends fehlen. Man denke doch an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder von Selbstmordsüchtigen. Das Recht hat doch wahrlich nicht den geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.

Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch das Reichsstrafgesetzbuch, schweigen sich darüber aus. Keines stellt – wie es sich gehört – die Anstiftung oder die Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme Braunschweig § 148; Baden § 208; Thüringen A. 121; Sachsen 1855 und 1868 A. 158; Hamburg A. 121. – Die Motive des deutschen Vorentwurfs von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich: »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. – Der Gegenentwurf von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu Motive S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines Dritten ist. – Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den Österreich. Entwurf von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). – Der Schweizerische Entwurf von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord »aus selbstsüchtigen Beweggründen« mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.




26


Falsch behauptet v. Liszt, Lehrb. S. 160: »Die Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten begangene Handlung.« Ebenso Hiller a. a. O. S. 13.

Dazu Binding-Festschrift II S. 291.




27


Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. Olshausen zu § 240 N. 12 Abs. 3. – Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (RSpr. I S. 173). Ganz abwegig die oben Note 6 (#cn_5) zitirte Dissertation von Nohr. – Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.




28


S. Gaupp, Über den Selbstmord.




29


S. Kaßler, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; Köhler, Lehrb. des Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist sehr zu Unrecht von einem »Recht auf oder zur Sterbehilfe« die Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein Recht des Hilfreichen.




30


Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 ff. hatte ich zu Unrecht von einem ärztlichen Berufsrecht gesprochen.




31


Mein Handbuch I S. 803. S. auch Hoche, Vom Sterben, S. 17: »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres Sterben beschieden ist. Es ist eine unerläßliche Forderung der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine Verkürzung des Lebens bedeuten darf.«




32


Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst Oppenheim, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig dagegen Kaßler, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. – Mit Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn Beling fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?) Beling, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit Wachenfeld, Lehrbuch S. 302. – Vgl. die folgenden Noten.




33


Schon deshalb ist die Ausführung von M. E. Mayer, Allgemeiner Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt Mayer aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (sic!) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt, »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.




34


Köhler ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebensverkürzung um etwa 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« – Unnötig ist wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.




35


Viel zu eng im Ausdruck Köhler, a. a. O. S. 401.




36


So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen Schrift von Jost, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet, daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). – Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von Dr. Elisabeth Rupp, Stuttgart 1913.




37


Sehr übel spricht Hiller, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7). Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander zu verfügen« (S. 8). – So folgt eine juristische Unmöglichkeit der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.




38


Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I S. 710 N. 11. S. E. Rupp, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.




39


Seiner Bekämpfung ist die Schrift von E. Rupp gewidmet.




40


Baden § 207 und Hamburg A. 120 sprechen geradezu von der Tötung Einwilligender.




41


Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie selbstverständlich, ein ernstes Verlangen; außerdem ein ausdrückliches Verlangen: Sachsen 1838 A. 125; Württ. A. 239; Braunschweig § 147; Thüringen A. 120; Sachsen 1855 u. 1868 A. 157; Lübeck § 145; Hamburg A. 120; Reichsstrafgesetzbuch § 216; oder ein bestimmtes Verlangen: Hessen A. 257 – Nassau A. 250; Baden § 207. – Der deutsche Entwurf v. 1909 § 215 und der Gegenentwurf § 255 begnügen sich mit dem »dringenden Verlangen«. Der Entwurf von 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »ausdrückliches und ernstliches Verlangen«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!




42


Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S. 33 ff. und v. Liszt, VDBT. V S. 127 ff. – S. auch E. Rupp a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von Holdheim, Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.




43


Worin derselben Strafe höchst unzweckmäßig unterstellt werden Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord, einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu haben.« – An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher Verwandtschaft. S. z. B. v. Liszt a. a. O. V S. 131. Es ist das nur insofern richtig – und gerade in diesem Sinne wird die Behauptung regelmäßig nicht genommen – , daß diese Handlungen alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen. Insoweit richtig v. Liszt a. a. O. S. 138: Der Parallelismus zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. – Aber die sog. »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe Verschiedenheit!




44


Vgl. Note 40 (#cn_40) oben S. 20.




45


Württemberg sind gefolgt: Braunschweig § 147; Baden § 207; Thüringen A. 120; Hamburg A. 120. v. Liszt befürwortet a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur unter der Voraussetzung, daß sie an hoffnungslos Erkrankten von Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«, begangen ist.


